So funktioniert das Verfahren zur Restschuldbefreiung:

 

  • Aktuelle Forderungsaufstellung aller Gläubiger
    Der Schuldner ist verpflichtet, alle Gläubiger mit der aktuellen Schuldenhöhe zu benennen. Dazu ist es ggf. nötig, die Schuldnerkartei beim Amtsgericht einzusehen oder eine Schufa-Auskunft anzufordern.
  • Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes
    Auf Grund der gesammelten Daten über die Gläubiger und die Schuldenhöhe wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, da der Schuldner verpflichtet ist, den Versuch zu unternehmen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
  • Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
    Erst wenn dieser Einigungsversuch gescheitert ist und der Schuldner darüber die Bescheinigung einer „bescheinigenden Stelle“ hat, kann der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
  • Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs
    Das Gericht überprüft den Antrag und den Plan. Ist beides zur Zufriedenheit des Gerichtes, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht
    Es wird ein Treuhänder vom Gericht eingesetzt und ein Prüfungstermin beim Gericht angesetzt.
  • Prüfung des Planes und der Einigungsversuche durch das Gericht
    Nach dem Schlusstermin bei Gericht wird die Restschuldbefreiung angekündigt, so sich der Schuldner „wohl verhält“.
  • Beginn der Wohlverhaltensperiode 
  • Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren